Deutschland zählt Gewichtsdiskriminierung nicht und findet sie trotzdem

Balkendiagramm ohne Beschriftung: fuenf Balken ueber einer Grundlinie, eine duenne Erwartungslinie darueber, der erste Balken ragt weit ueber alle anderen hinaus

Es gibt in Deutschland ein sauberes argumentatives Karussell, und es dreht sich seit fast zwanzig Jahren.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kennt sechs geschützte Merkmale: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Körpergewicht steht nicht darin. Weil es nicht darin steht, fragen die großen amtlich beauftragten Erhebungen nicht danach. Weil sie nicht danach fragen, gibt es keine belastbaren Zahlen. Und weil es keine belastbaren Zahlen gibt, fehlt das Argument, das Merkmal ins Gesetz aufzunehmen.

Einmal ist dieses Karussell trotzdem ins Stocken geraten. In der größten Diskriminierungsbefragung, die es in Deutschland je gab, tauchte Gewicht auf, obwohl niemand danach gefragt hatte. Am Ende stand eine Handlungsempfehlung der Forschenden, das AGG zu erweitern. Passiert ist seither nichts.

Was die Studie ist

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat die Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“ beim Berliner Institut für empirische Integrations- und Migrationsforschung (BIM) der Humboldt-Universität in Auftrag gegeben. Autorinnen und Autoren sind Steffen Beigang, Karolina Fetz, Dorina Kalkum und Magdalena Otto. Erhoben wurde im Herbst 2015, der Ergebnisbericht mit 340 Seiten erschien 2017.

Die Studie besteht aus zwei Teilen, und die Unterscheidung ist wichtig:

  • eine telefonische Repräsentativbefragung mit 1.007 Teilnehmenden,
  • eine Betroffenenbefragung im Mixed-Mode-Design mit 18.162 Teilnehmenden (16.798 online, 1.364 auf Papier), offen für alle in Deutschland lebenden Menschen ab 14 Jahren.

Die Betroffenenbefragung ist die größte ihrer Art in Deutschland, insgesamt 14.765 auswertbare eigene Diskriminierungserfahrungen. Sie ist nicht repräsentativ, und sie war nie als solche gedacht. Wer teilnahm, entschied selbst. Befragte konnten bis zu zwei für sie besonders bedeutsame Erfahrungen aus den vorangegangenen 24 Monaten schildern.

Vorgegeben waren als Merkmale die sechs AGG-Kategorien plus soziale Lage. Wer eine Erfahrung schildern wollte, die in keine dieser Schubladen passte, musste sie in ein Freitextfeld schreiben und selbst benennen, worum es ging.

Wie das Gewicht trotzdem in die Studie kam

Genau dort haben Verbände angesetzt. Die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e. V. rief im Herbst 2015 unter dem Titel „Deine Stimme hat Gewicht“ zur Teilnahme auf und wies dabei ausdrücklich auf das Freitextfeld hin. Sie war damit nicht allein.

Das gehört offengelegt, weil es die Zahlen verändert, die dabei herauskamen. Und es ist kein Vorwurf von außen: Das Forschungsteam schreibt es selbst in den Bericht. Die unterschiedlichen Häufigkeiten der Merkmale könnten „auch widerspiegeln, wie stark bestimmte Verbände die Umfrage beworben haben“. Die absoluten Zahlen dienten „ausdrücklich nur der Vorstellung der Datengrundlage“ und dürften nicht als Aussage darüber gelesen werden, welche Diskriminierung am häufigsten vorkommt.

Christine Lüders, damals Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, hat es im Interview genauso eingeordnet: Die Zahl der Schilderungen sei „zunächst einmal kein Hinweis auf die Häufigkeit der Vorkommnisse, sondern nur, dass es diese Erfahrungen gibt.“

Das ist die ehrliche Version. Sie ist weniger schlagzeilentauglich als „so viele Fälle“ und sie ist die einzige, die trägt.

Die Zahl, und die zwei anderen Zahlen

In Tabelle 9 des Berichts, Seite 128, steht das Merkmal Aussehen mit 935 angegebenen Fällen. Darunter, eingerückt als Unterkategorie: Gewicht, 634. Das ist die Zahl, die seit 2017 durch die Berichterstattung läuft, und sie stimmt.

Zwei Varianten kursieren daneben.

643 taucht in einer einzigen Sekundärwiedergabe auf, zwei Sätze später steht dort wieder 634. Ein Zahlendreher.

534 steht in einer Fachveröffentlichung des Forschungsteams selbst. Beigang, Otto, Fetz und Kalkum haben die Daten 2017 in der Reihe „Wissen schafft Demokratie“ des Instituts für Demokratie und Zivilgesellschaft eigens für diese Frage ausgewertet (DOI 10.19222/201702/6). Dort sind es 534 Fälle Gewichtsdiskriminierung und 558 Fälle Diskriminierung anhand einer körperlichen Beeinträchtigung, zusammen 1.092 Fälle in der Analyse.

Der Unterschied zwischen 634 und 534 ist kein Widerspruch, sondern eine andere Grundgesamtheit. Der Online-Anhang der Fachveröffentlichung nennt die Auswahlregel: Fälle, in denen sowohl Gewicht als auch eine körperliche Beeinträchtigung genannt wurden, sind aus dieser Analyse ausgeschlossen, ebenso Fälle, in denen keines der beiden Merkmale eindeutig benannt war. Wie viele Fälle auf welchen Ausschlussgrund entfallen, ist nicht veröffentlicht. Die Differenz von hundert Fällen lässt sich also erklären, aber nicht nachrechnen.

Wo diese Fälle herkommen: die Arztpraxis

Die Fallzahl selbst ist der uninteressanteste Teil des Befunds. Aussagekräftiger ist, wo sich die Fälle häufen, und dafür hat das Forschungsteam eine eigene Kennzahl gebaut: den Übertragungsfaktor. Er vergleicht, wie viele Meldungen zu einem Merkmal aus einem Lebensbereich tatsächlich kommen, mit der Zahl, die zu erwarten wäre, wenn sich alle Merkmale gleichmäßig über alle Lebensbereiche verteilten. Der Wert 1 heißt: wie erwartet. Der Wert 2 heißt: doppelt so oft wie erwartet.

Für das Merkmal Gewicht im Gesundheits- und Pflegebereich steht in Tabelle 29 des Berichts, Seite 230:

  • Arztpraxis, Psychotherapie und Ähnliches: 5,95 (114 Fälle)
  • Krankenhaus: 2,27 (25 Fälle)
  • Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung: 2,11 (17 Fälle)
  • Soziale Dienste: 0,93 (2 Fälle), Sonstiges: 0,26 (1 Fall)

In der Arztpraxis wird also fast sechsmal so oft von Gewichtsdiskriminierung berichtet, wie es die Verteilung erwarten ließe. Der Wert liegt deutlich über dem der Kategorie Aussehen insgesamt (4,32) und über allen anderen Merkmalen in dieser Spalte. Zum Vergleich: Behinderung, Beeinträchtigung und chronische Krankheiten kommen dort auf 1,65, Trans*-Sein auf 2,45.

Diese Zahl gilt innerhalb einer nicht repräsentativen Stichprobe. Sie sagt nicht, wie viele dicke Menschen in Deutschland in der Arztpraxis diskriminiert werden. Sie sagt, wo sich die Erfahrungen derer konzentrieren, die berichtet haben, und das ist eindeutig: nicht am Arbeitsplatz, nicht im Amt, sondern beim Arzt. Was man in dieser Situation konkret tun kann, haben wir an anderer Stelle aufgeschrieben.

Dazu passt ein zweiter Befund aus demselben Bericht. Wo Diskriminierung durch die Raumsituation mit verursacht wird, also durch fehlende Barrierefreiheit, sind im Gesundheits- und Pflegebereich 31,1 Prozent aller Fälle mit dem Gewicht verknüpft. Liegen, Stühle und Geräte sind vielfach nicht für Menschen mit hohem Gewicht ausgelegt.

Was in diesen Daten sonst belastbar ist

Der zweite belastbare Teil ist ein Vergleich innerhalb desselben Datensatzes. Das Forschungsteam hat Gewichtsdiskriminierung gegen Diskriminierung anhand einer körperlichen Beeinträchtigung gestellt. Die Wahl ist bewusst: Beide setzen am Körper an, beide werfen der Person eine Abweichung von körperlichen Normen vor, beide werden besonders häufig im Gesundheitssystem erlebt, bei beiden spielt fehlende Barrierefreiheit eine große Rolle. Der entscheidende Unterschied ist juristisch. Behinderung steht im Grundgesetz und im AGG. Gewicht steht nirgends.

Die Ergebnisse:

  • Gegen die verursachende Person oder Gegebenheit überhaupt nicht vorgegangen sind 37,8 Prozent der Betroffenen bei körperlicher Beeinträchtigung, aber 65,7 Prozent bei Gewicht. Zwei von drei.
  • Beratung in Anspruch genommen haben anschließend 17,0 Prozent bei körperlicher Beeinträchtigung und 4,9 Prozent bei Gewicht.

Der naheliegende Einwand lautet: Vielleicht liegt das an anderen Umständen, an anderen Lebensbereichen, an anderen Altersgruppen, an anderen Formen der Diskriminierung. Das Team hat den Einwand geprüft und in multivariaten Regressionen durchgerechnet, N = 1.092. Bei vier Begründungen für das Nichtstun bleibt der Unterschied bestehen, auch wenn man Situation und Person herausrechnet: die Erwartung, dass eine Reaktion nichts bringen würde, die Belastung, sich damit weiter auseinandersetzen zu müssen, die fehlende empfundene Notwendigkeit zu reagieren, und das fehlende Wissen darüber, was man überhaupt tun könnte.

Bei zwei anderen Begründungen, der Angst vor negativen Folgen und der Furcht, dass einem nicht geglaubt wird, verschwindet der Unterschied, sobald man Situation und Person kontrolliert. Auch das gehört dazu. Das Forschungsteam hat den eigenen Befund an dieser Stelle eingeschränkt, statt ihn durchzuziehen.

Die Modelle erklären ausdrücklich nur einen kleinen Teil der Varianz, das Team beziffert das korrigierte R² auf 0,04 bis 0,15 und schreibt selbst, dass wichtige Erklärungsvariablen fehlen. Der Befund lautet also nicht: Wir wissen, warum sich dicke Menschen nicht wehren. Er lautet: Dass sie es seltener tun, liegt nicht daran, dass ihnen anderes widerfährt.

Der Zirkelschluss, ausgesprochen

Die vier Gründe, die übrig bleiben, beschreiben präzise, was ein fehlendes Gesetz anrichtet.

„Es würde nichts bringen“ ist bei fehlendem Rechtsschutz keine Resignation, sondern eine zutreffende Lageeinschätzung. „Ich wusste nicht, was zu tun ist“ ist kein Informationsdefizit der Betroffenen, sondern die Beschreibung eines Beratungssystems, das entlang der AGG-Merkmale gebaut ist und für ein Merkmal, das dort nicht vorkommt, wenig anbieten kann. Und „ich habe keine Notwendigkeit gesehen zu handeln“ ist der unangenehmste Punkt: Wenn eine Gesellschaft hohes Körpergewicht als selbst verschuldet behandelt, übernehmen Betroffene diese Zuschreibung teilweise und halten die Benachteiligung für nachvollziehbar. Das Forschungsteam nennt das mit Verweis auf qualitative Interviews eine „Solidarisierung mit den Diskriminierenden“.

Die Empfehlung, die daraus folgte, stand schon 2017 im Bericht, auf Seite 97, und sie kam nicht von einer Interessenvertretung, sondern von den Forschenden:

Die vielen Diskriminierungserfahrungen, die Personen anhand äußerlicher Merkmale, insbesondere anhand des Gewichts, erlebt haben, belegen den dringenden Handlungsbedarf, für diese Personen eine Möglichkeit zu schaffen, sich gegen ihre Diskriminierungserfahrungen zur Wehr zu setzen. Um diesen Personen auch Schutz gegen Diskriminierung zu bieten, sollten die im AGG geschützten Merkmale um äußerliche Merkmale ergänzt werden.

Zusätzlich schlug das Team vor, die Merkmalsliste des AGG nicht mehr als geschlossene, sondern als offene Liste zu führen, damit Gerichte auch wesensähnliche, nicht ausdrücklich genannte Merkmale anerkennen können.

Passiert ist seither nichts. Das AGG kennt Körpergewicht bis heute nicht. Rechtsschutz gibt es allenfalls auf Umwegen: Wer eine Adipositas hat, die wegen Begleit- oder Folgeerkrankungen ärztlich behandelt werden muss, kann unter Umständen über das Merkmal Behinderung geschützt sein. Diese Konstruktion geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 zurück (Rechtssache FOA gegen Kommunernes Landsforening). Sie bedeutet: Schutz gibt es, wenn man krank genug ist. Als dicke Person allein bekommt man ihn nicht. Dasselbe Muster, nur mit anderem Vorzeichen, zeigt sich bei der Kostenübernahme für Abnehmmedikamente: Frankreich zahlt, Deutschland nicht.

Was das für Leserinnen und Leser heißt

Erstens: Wer eine Benachteiligung anhand des Gewichts erlebt hat und den Eindruck hatte, dass es keine zuständige Stelle gibt, hat sich das nicht eingebildet. Das ist der dokumentierte Zustand, nicht ein persönliches Versäumnis. Und man ist damit nicht allein: Wo sich dicke Menschen in Deutschland offline treffen, haben wir hier beschrieben.

Zweitens: Die Organisation, die in Deutschland zu genau dieser Rechtsfrage arbeitet, ist die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e. V. Sie fordert die Aufnahme des Merkmals „Körpergewicht“ in § 1 AGG, eine niedrigere Mitgliederschwelle für Antidiskriminierungsverbände nach § 23 AGG und einen 17. Sitz im Beirat der Antidiskriminierungsstelle. Zwei Dinge gehören dazu offengelegt. Im Lobbyregister des Bundestages (R007584) wird sie seit dem 24. Oktober 2025 als frühere Interessenvertreterin geführt, ihre aktive Registrierung ist also beendet. Und für das Geschäftsjahr 2023 weist sie eine Projektförderung der Antidiskriminierungsstelle von 70.001 bis 80.000 Euro aus, für ein Fortbildungsangebot, mit dem Antidiskriminierungsberatungsstellen zum Thema Gewichtsdiskriminierung qualifiziert werden sollen. Dieselbe Behörde, deren Studie das Merkmal nie erhoben hat, finanziert also die Fortbildung dazu.

Drittens, und das ist der unbefriedigende Teil: Solange das Merkmal fehlt, bleibt der Weg über bestehende Merkmale der einzige juristisch belastbare, und der passt nur in Ausnahmefällen. Wir bauen diesen Punkt in einem eigenen Beitrag aus, sobald der Rechtsstand belastbar aufgearbeitet ist.

Transparenz zu dieser Recherche

Alle Zahlen aus dem Ergebnisbericht in diesem Text stammen aus dem Bericht selbst (340 Seiten, Stand der Prüfung 19.08.2026): die 634 aus Tabelle 9 auf Seite 128, die Übertragungsfaktoren aus Tabelle 29 auf Seite 230, die Handlungsempfehlung von Seite 97, die Methodik des Übertragungsfaktors von Seite 129. Die Reaktionsdaten (65,7 gegen 37,8 Prozent, 4,9 gegen 17,0 Prozent) und die Regressionen stammen aus der Fachveröffentlichung des Forschungsteams und deren Online-Anhang, nicht aus dem Ergebnisbericht.

Eine Verwechslungsgefahr gehört dazu: In der offiziellen Zusammenfassung der Studie steht ein anderer Fünffach-Wert, nämlich dass Frauen fast fünfmal so häufig von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts berichten wie Männer. Das hat mit Gewicht nichts zu tun. Wer die beiden Angaben zusammenzieht, produziert eine Falschaussage.

Quellen

  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Ergebnisse der Repräsentativ- und der Betroffenenbefragung. Beigang/Fetz/Kalkum/Otto, 2017. https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_diskriminierungserfahrungen_in_deutschland.html
  • Beigang/Otto/Fetz/Kalkum: Eine Frage von Gewicht. Gründe für unterschiedliches Reaktionsverhalten bei erfahrener Diskriminierung. Wissen schafft Demokratie 2/2017, IDZ Jena, DOI 10.19222/201702/6. https://www.idz-jena.de/wsddet/wsd2-6
  • Online-Anhang zu Beigang et al. 2017 (Fallauswahl, Operationalisierung, Regressionstabellen). https://www.idz-jena.de/fileadmin/user_upload/Anhang_Beigang_et_al_5.pdf
  • Lobbyregister beim Deutschen Bundestag, Registereintrag R007584 (Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e. V.). https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R007584
  • Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e. V., Sammlung der ADS-Beiträge. https://gewichtsdiskriminierung.de/tag/ads/
  • Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e. V., Interview mit Christine Lüders. https://gewichtsdiskriminierung.de/gewichtsdiskriminierung-eine-alltaegliche-erfahrung-in-deutschland/