Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kennt acht Merkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Weltanschauung. Körpergewicht steht nicht darauf, auch heute nicht. Wer wegen seines Gewichts nicht eingestellt, nicht befördert oder gekündigt wird, hat nach deutschem Recht in aller Regel keinen Anspruch aus dem AGG.
Es gibt trotzdem einen Weg über das AGG, und er führt über das Merkmal Behinderung. Der Weg ist real, aber schmal, und er setzt an einer Stelle an, die die meisten Betroffenen nicht erreichen: der eigenen Krankheitsakte.
Der Fall, der die Tür geöffnet hat
Karsten Kaltoft arbeitete rund 15 Jahre als Tagespflegeperson für die Gemeinde Billund in Dänemark. Während der gesamten Zeit war er adipös. 2010 kündigte ihm die Gemeinde im Zuge eines Personalabbaus, bei dem von 94 Tagespflegepersonen nur er entlassen wurde. Die genauen Kündigungsgründe blieben streitig; unstreitig war, dass sein Gewicht während der Beschäftigung wiederholt Thema war, unter anderem durch einen unangemeldeten Hausbesuch, bei dem es zur Sprache kam. Kaltoft sah darin eine Diskriminierung wegen seiner Adipositas und klagte, vertreten durch seine Gewerkschaft FOA gegen den Kommunalverband Kommunernes Landsforening (KL). Das dänische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen vor: ob Adipositas als eigenes, EU-rechtlich verbotenes Diskriminierungsmerkmal gilt, und ob sie unter den Behindertenbegriff der Richtlinie 2000/78/EG fallen kann.
Der EuGH entschied am 18. Dezember 2014 (Rechtssache C-354/13) zweigeteilt. Ein allgemeines unionsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher gibt es nicht. Adipositas kann aber unter den Begriff der Behinderung fallen, und zwar dann, wenn sie „eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können“. Ob das im konkreten Fall zutrifft, sollte nicht Luxemburg, sondern das nationale Gericht prüfen. Das dänische Gericht kam später zu dem Ergebnis, dass Kaltofts Adipositas diese Schwelle nicht erreichte, und wies die Klage ab.
Was ein deutsches Gericht daraus gemacht hat
Zwei Jahre später musste ein deutsches Gericht dieselbe Frage beantworten. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied am 29. November 2016 (Az. 10 Sa 216/16) über einen befristet beschäftigten Kraftfahrer mit Adipositas Grad III, BMI über 40. Der Arbeitgeber hatte das befristete Arbeitsverhältnis nach zwei Jahren nicht verlängert, trotz guter Leistungen und unauffälliger arbeitsmedizinischer Untersuchungen, mit Verweis auf mögliche mittelfristige Gesundheitsgefährdungen. Der Kläger sah darin eine Diskriminierung wegen Behinderung.
Das Gericht übernahm die EuGH-Definition wörtlich, kam aber zu einem für den Kläger negativen Ergebnis: Schwere Adipositas stellt als solche keine Behinderung im Sinne der §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dar. Es braucht eine gesonderte Prüfung im Einzelfall, ob eine eingeschränkte Mobilität vorliegt oder tätigkeitshindernde Krankheitsbilder bestehen, und die Beweislast dafür liegt bei der betroffenen Person. Bloße Prognosen über künftige Gesundheitsrisiken reichen nicht, auch wenn sie plausibel klingen. Im konkreten Fall hatte der Kläger genau das nicht nachweisen können: keine dokumentierte Mobilitätseinschränkung, keine attestierte Erkrankung, die die Tätigkeit als Kraftfahrer behindert hätte.
Was das für die Praxis bedeutet
Zusammengenommen ergeben die beiden Entscheidungen eine klare, wenn auch unbequeme Linie. Der Behinderungsbegriff schützt nicht den dicken Körper, sondern die dokumentierte, dauerhafte funktionale Einschränkung, die mit ihm einhergehen kann. Wer als dicke Person schlechter behandelt wird, ohne dass eine solche Einschränkung ärztlich festgestellt und im Streitfall nachgewiesen werden kann, hat über dieses Merkmal keinen Zugang zum AGG. Die Schwelle liegt nicht bei „adipös“, sondern bei „adipös und deshalb nachweislich eingeschränkt in einer Weise, die einer Behinderung nach dem AGG entspricht“. Das ist ein deutlich engeres Tor als die öffentliche Debatte um „Adipositas als Behinderung“ oft suggeriert.
Das erklärt auch, warum dieser Rechtsweg in der deutschen Praxis kaum sichtbar wird. Um ihn zu nutzen, muss eine Person ein ärztliches Attest über eine funktionale Einschränkung vorlegen und diese im Streitfall vor Gericht beweisen, während gleichzeitig meist eine ganz andere, alltäglichere Ungleichbehandlung im Raum steht: die abschätzige Bemerkung, die übergangene Bewerbung, der zu enge Bürostuhl. Für all das bietet das AGG in seiner jetzigen Fassung keinen Ansatzpunkt, mit oder ohne Attest.
Die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. fordert seit Jahren, das Merkmal Körpergewicht direkt in § 1 AGG aufzunehmen, statt es über den Umweg der Behinderung zu erreichen. Solange das nicht geschehen ist, bleibt der Weg über Kaltoft und seine deutsche Anwendung die einzige gerichtlich bestätigte Möglichkeit, und er steht nur jenen offen, die ihre Einschränkung belegen können, nicht jenen, die „nur“ diskriminiert werden.
Was dieser Text nicht ist
Dieser Text berichtet über eine Rechtslage, er berät nicht. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab und ist eine Frage für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, nicht für einen Artikel. Beide zitierten Urteile betonen ausdrücklich die Einzelfallprüfung; nichts hier ersetzt sie.
Quellen: EuGH, Urteil vom 18.12.2014, Rechtssache C-354/13 (FOA/Kommunernes Landsforening); LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2016, Az. 10 Sa 216/16; Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V.. Gelesen am 26.09.2026.

